Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Umwandlung
Umwandlung,1) Gesellschaftsrecht (Umgründung): die Veränderung der Unternehmensform. Nach dem U.-Ges vom 28. 10. 1994 können Personen- und Kapitalgesellschaften, teilweise aber auch Körperschaften und Anstalten des öffentl. Rechts, in ihrer Rechtsform umgewandelt werden. Es ist zu unterscheiden: Beim Formwechsel ändert der Rechtsträger nur seine Rechtsform; die Identität bleibt erhalten, ein Vermögensübertrag findet nicht statt. Bei der Verschmelzung (Fusion) werden die Vermögen von mindestens zwei Rechtsträgern gegen Ausgabe neuer Anteile an die bisherigen Inhaber vereinigt. Möglich ist auch die Verschmelzung durch Aufnahme, bei der ein Rechtsträger sein Vermögen als Ganzes auf einen bestehenden anderen Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge überträgt; dies bedarf notarieller Beurkundung. Bei der Spaltung, die in drei Formen erfolgen kann, kann ein Rechtsträger sein Vermögen auflösen und auf mehrere Rechtsträger übertragen (Aufspaltung) oder nur teilweise übertragen, während der gespaltene Rechtsträger weiter bestehen bleibt (Abspaltung), er kann ferner aus seinem Vermögen einen Teil ausgliedern und diesen übertragen (Ausgliederung); bei der Vermögensübertragung kann ein Rechtsträger unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen auf einen bestehenden anderen Rechtsträger übertragen. Im Zuge der U. sind besondere betriebsverfassungsrechtl. und steuerl. Regelungen zu beachten, z.B. durch das U.-Steuer-Ges. vom 28. 10. 1994.
2) Physik: a) Kernumwandlung; b) Phasen-U. (Phasenübergang).
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