Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Umsatzsteuer
Umsatzsteuer,Steuer auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt, auf den Eigenverbrauch, auf die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlands- in das Zollgebiet (Einfuhr-U.) sowie auf den innergemeinschaftl. Erwerb im Inland gegen Entgelt; aus ökonom. Sicht eine allg. Verbrauchsteuer, unter jurist. Aspekt eine Verkehrsteuer, da die Steuerpflicht am Umsatz- oder Verkehrsakt anknüpft. Am 1. 1. 1968 wurde die alte Brutto-U. durch eine Netto-U. (Mehrwertsteuer) ersetzt, bei der nur der durch das Unternehmen erarbeitete Wertzuwachs besteuert wird. Der Unternehmer kann die in Zahlungen für Vorleistungen anderer Unternehmen enthaltene U. als Vorsteuer (Vorsteuerabzug) von seiner U.-Schuld abziehen; zum Steuerträger wird damit letztlich der Endverbraucher. Rechtsgrundlage ist in Dtl. das überaus komplizierte U.-Gesetz i. d. F. v. 27. 4. 1993. Um die Wirkung der U. zu mindern, unterliegen bestimmte Güter (z. B. Lebensmittel, Bücher, Zeitschriften) nicht dem normalen U.-Satz, sondern einem verminderten Steuersatz. Kleinunternehmer erhalten im Zuge der Mittelstandsförderung einen gestaffelten Steuerabzugsbetrag. Die Einnahmen aus der U., die Bund und Ländern anteilig zufließen, an denen aber auch die Gemeinden nach Wegfall der Gewerbekapitalsteuer beteiligt werden, betrugen (1998) 253,4 Mrd. DM (davon 44,2 Mrd. DM Einfuhr-U.). Mit der Steuerharmonisierung in der EU soll die U. schrittweise vereinheitlicht werden, seit 1998 gilt ein U.-Mindestsatz von 16 % (derzeitiger Regelsatz in den EU-Ländern zw. 15 und 25 %).
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