Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Umgehungsgeschäft
Umgehungsgeschäft, Rechtsgeschäft, durch das die Beteiligten einen verbotenen Zweck zu erreichen suchen, ohne formell einen gesetzl. Verbotstatbestand zu erfüllen. U. sind nach § 134 BGB nichtig, wenn dies der Zweck des umgangenen Gesetzes verlangt. Z. B. ist der Verzichtsvertrag über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen Verstoßes gegen das Entgeltfortzahlungs-Ges. nichtig.
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