Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Umgangsrecht
Umgangsrecht(Besuchsrecht, früher: Verkehrsrecht), nach der Scheidung der Eltern oder bei deren dauerndem Getrenntleben das Recht des Elternteils, dem die elterl. Sorge nicht zusteht, mit dem Kind persönlich in Kontakt zu bleiben (§ 1634 BGB). Bei fehlender Einigung der Eltern kann das Familiengericht das U. näher regeln.
Umgangsrecht(Besuchsrecht, früher: Verkehrsrecht), nach der Scheidung der Eltern oder bei deren dauerndem Getrenntleben das Recht des Elternteils, dem die elterl. Sorge nicht zusteht, mit dem Kind persönlich in Kontakt zu bleiben (§ 1634 BGB). Bei fehlender Einigung der Eltern kann das Familiengericht das U. näher regeln.