Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
terroristische Vereinigung
terrorịstische Vereinigung,nach § 129 a StGB eine Vereinigung, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Mord, Totschlag, Völkermord, erpresser. Menschenraub, Geiselnahme oder gemeingefährl. Straftaten (z. B. Angriff auf den Luftverkehr) zu begehen. Gründung einer t. V. und Mitgliedschaft in ihr werden mit Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren (Rädelsführer und Hintermänner nicht unter drei Jahren), Unterstützung und Werbung für sie mit sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft. (Kronzeuge)
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