Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Täter
Täter,Strafrecht: derjenige, der die Tat selbst (eigenhändige, unmittelbare Täterschaft) oder durch einen anderen (mittelbare Täterschaft) oder mit einem anderen gemeinschaftlich (Mittäterschaft) begeht (§ 25 StGB). Der mittelbare T. benutzt zur Verwirklichung eines Verbrechenstatbestandes einen anderen, der z. B. wegen Schuldunfähigkeit nicht als T. verantwortlich gemacht werden kann. Vom Teilnehmer (Anstiftung, Beihilfe) unterscheidet sich der T. dadurch, dass er die Tat selber begehen will, während jener nur an einer fremden Tat mitwirken will (Teilnahme).
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