Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Trunkenheitsdelikte
Trunkenheitsdelikte,Straftaten, die unter dem Einfluss alkohol. Getränke begangen werden. Trunkenheit des Täters kann gemäß §§ 20, 21 StGB zu verminderter Schuldfähigkeit oder zu Schuldunfähigkeit und damit Straflosigkeit führen. Bestraft wird der Täter, der sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen die Schuldfähigkeit ausschließenden bzw. mindernden Rausch versetzt hat, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat (Rauschtat) begeht. - Im Straßenverkehr gelten Kraftfahrer nach der Rechtsprechung ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ als absolut fahruntüchtig, bei darunter liegenden Werten muss die Fahruntüchtigkeit individuell festgestellt werden. Nach dem durch Ges. vom 27. 4. 1998 geänderten § 24 a Straßenverkehrs-Ges. (StVG) handelt ordnungswidrig, wer ein Kfz führt, obwohl er a) 0,40 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,8 ‰ oder mehr Alkohol im Blut hat oder b) 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut hat. Mit Geldbuße bis zu 3 000 DM kann eine Ordnungswidrigkeit zu a) und bis zu 1 000 DM eine Ordnungswidrigkeit zu b) geahndet werden. Handelt der Betroffene zu b) fahrlässig, beträgt der Regelsatz für die Geldbuße 200 DM; die Ordnungswidrigkeit wird nach dem Punktsystem mit zwei Punkten bewertet. Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er es infolge des Genusses alkohol. Getränke o. a. berauschender Mittel nicht sicher führen kann, wird, auch wenn er keine Gefährdung verursacht, nach § 316 StGB mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Werden zusätzlich Leib oder Leben anderer oder fremde Sachen von bed. Wert gefährdet, kann der Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung oder der Transportgefährdung erfüllt sein. Bei T. kommt neben der Strafe die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Betracht. - In Österreich ist das Inbetriebnehmen und Lenken von Kfz seit 1. 1. 1998 ab einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 ‰ oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l als Verw.-Übertretung strafbar, ab einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 ‰ bzw. einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l ist die Lenkberechtigung zu entziehen. Wer in der Schweiz ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand (ab 0,8 ‰) führt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder Buße bestraft (Art. 91 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ges.).
Trunkenheitsdelikte,Straftaten, die unter dem Einfluss alkohol. Getränke begangen werden. Trunkenheit des Täters kann gemäß §§ 20, 21 StGB zu verminderter Schuldfähigkeit oder zu Schuldunfähigkeit und damit Straflosigkeit führen. Bestraft wird der Täter, der sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen die Schuldfähigkeit ausschließenden bzw. mindernden Rausch versetzt hat, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat (Rauschtat) begeht. - Im Straßenverkehr gelten Kraftfahrer nach der Rechtsprechung ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ als absolut fahruntüchtig, bei darunter liegenden Werten muss die Fahruntüchtigkeit individuell festgestellt werden. Nach dem durch Ges. vom 27. 4. 1998 geänderten § 24 a Straßenverkehrs-Ges. (StVG) handelt ordnungswidrig, wer ein Kfz führt, obwohl er a) 0,40 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,8 ‰ oder mehr Alkohol im Blut hat oder b) 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut hat. Mit Geldbuße bis zu 3 000 DM kann eine Ordnungswidrigkeit zu a) und bis zu 1 000 DM eine Ordnungswidrigkeit zu b) geahndet werden. Handelt der Betroffene zu b) fahrlässig, beträgt der Regelsatz für die Geldbuße 200 DM; die Ordnungswidrigkeit wird nach dem Punktsystem mit zwei Punkten bewertet. Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er es infolge des Genusses alkohol. Getränke o. a. berauschender Mittel nicht sicher führen kann, wird, auch wenn er keine Gefährdung verursacht, nach § 316 StGB mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Werden zusätzlich Leib oder Leben anderer oder fremde Sachen von bed. Wert gefährdet, kann der Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung oder der Transportgefährdung erfüllt sein. Bei T. kommt neben der Strafe die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Betracht. - In Österreich ist das Inbetriebnehmen und Lenken von Kfz seit 1. 1. 1998 ab einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 ‰ oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l als Verw.-Übertretung strafbar, ab einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 ‰ bzw. einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l ist die Lenkberechtigung zu entziehen. Wer in der Schweiz ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand (ab 0,8 ‰) führt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder Buße bestraft (Art. 91 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ges.).