Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Treuhand
Treuhand,Ausübung oder Verwaltung fremder Rechte (Treugut) durch eine Person (Treuhänder, Treunehmer) im eigenen Namen, aber in schuldrechtl. Bindung gegenüber demjenigen, dem die Rechte an sich zustehen (Treugeber). Kennzeichnend für die gesetzlich nicht geregelten T.-Verhältnisse ist, dass dem Treuhänder nach außen mehr Befugnisse übertragen werden, als er im Verhältnis zum Treugeber ausüben darf. Die privatrechtl. T. kann ausgestaltet sein als bloße Ermächtigungs-T., bei der dem Treuhänder das Treugut nicht übertragen, sondern nur die Befugnis eingeräumt wird, im eigenen Namen darüber zu verfügen. Häufiger ist aber die Vollrechts-T., bei der der Treuhänder nach außen das volle Recht am Treugut erwirbt, also Eigentümer der Sachen, Inhaber der Forderungen usw. wird. Die T. kann den Interessen des Treuhänders dienen (eigennützige T., so z. B. bei der Sicherungsübereignung) oder denen des Treugebers (fremdnützige T., Verwaltungstreuhand).
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