Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Treu und Glauben
Treu und Glauben,Rechtsgrundsatz, wonach von jedem ein Verhalten gefordert wird, das von redlich und anständig denkenden Menschen unter gegebenen Umständen an den Tag gelegt würde. Gesetzlich niedergelegt ist der Grundsatz in § 157 BGB für die Auslegung von Verträgen und in § 242 BGB für die Art der Erfüllung von Vertragspflichten. Er verbietet die missbräuchl. Ausnutzung formaler Rechtsstellungen, bestimmt die Erweiterung der Leistung auf Nebenpflichten (z. B. Anzeige- und Mitwirkungspflichten) und begründet schon mit dem Eintritt in Vertragsverhandlungen ein vertragsähnl. Vertrauensverhältnis. Weiterhin ist auf seiner Grundlage die Lehre von der Umgestaltung der durch die tatsächl. Verhältnisse überholten Rechtsverhältnisse sowie die Lehre von der Verwirkung bestehender Rechte entwickelt worden.
Treu und Glauben,Rechtsgrundsatz, wonach von jedem ein Verhalten gefordert wird, das von redlich und anständig denkenden Menschen unter gegebenen Umständen an den Tag gelegt würde. Gesetzlich niedergelegt ist der Grundsatz in § 157 BGB für die Auslegung von Verträgen und in § 242 BGB für die Art der Erfüllung von Vertragspflichten. Er verbietet die missbräuchl. Ausnutzung formaler Rechtsstellungen, bestimmt die Erweiterung der Leistung auf Nebenpflichten (z. B. Anzeige- und Mitwirkungspflichten) und begründet schon mit dem Eintritt in Vertragsverhandlungen ein vertragsähnl. Vertrauensverhältnis. Weiterhin ist auf seiner Grundlage die Lehre von der Umgestaltung der durch die tatsächl. Verhältnisse überholten Rechtsverhältnisse sowie die Lehre von der Verwirkung bestehender Rechte entwickelt worden.