Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Trauung
Trauung,die kirchl. und bürgerl. (standesamtl.) Form der Eheschließung. Der Ausdruck T., ihre rechtl. Bedeutung und die Substanz ihrer Zeremonien (beiderseitige Willenserklärung; Ringwechsel) gehen auf das germanisch-dt. Recht zurück (Eherecht). - Die kirchl. T. als vor einem Geistlichen abgegebenes Eheversprechen und Einsegnung der Ehe entstand im 14. Jh.; sie löste die bis dahin übl. Eheschließung durch einen weltl. Trauvormund ab. In den prot. Gebieten setzte sich ein kirchl. Trauzwang erst im 17. Jh. durch. Seit dem 15./16. Jh. ist die kirchl. T. vom Ortsgeistlichen in den Kirchenbüchern dokumentiert; die standesamtl. T. (Zivil-T., seit dem 18. Jh. üblich; seit 1876 in Dtl. allein rechtsgültig, Kulturkampf) wird in das Heiratsbuch eingetragen.
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