Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Transplantation
Transplantation[lat. »Verpflanzung«] die, Medizin: operatives Übertragen von lebendem Gewebe zur Beseitigung eines Gewebedefektes, z. B. bei Hautverbrennungen (Gewebe-T., Gewebeverpflanzung), oder von Organen zur Funktionsübernahme, z. B. Niere, Leber, Herz, Bauchspeicheldrüse (Organ-T.). Nach der Herkunft des Gewebes unterscheidet man a) die autogene T. (veraltet autologe T., Auto-T.), bei der Spender und Empfänger identisch sind und Gewebe von einer Körperregion auf eine andere übertragen wird; b) die syngene T. (veraltet syngenet. T., isologe T., Iso-T.), bei der Spender und Empfänger genetisch identisch sind (eineiige Zwillinge, Inzuchttierstämme); c) die allogene T. (veraltet allogenet. T., homologe T., Homo-T.), bei der Spender und Empfänger zur gleichen Art gehören (z. B. Mensch-Mensch, Hund-Hund) und d) die xenogene T. (veraltet xenogenet. T., heterologe T., Hetero-T.) zw. versch. Arten (z. B. Mensch-Affe, Maus-Ratte). Neben Vitalität des Transplantats und optimaler Operationstechnik ist für das Anwachsen und die Funktion des Transplantats bei allogener und xenogener T. die Übereinstimmung der T.-Antigene zw. Empfänger und Spender entscheidend. Schon bei geringen Differenzen ist, abhängig von der Art des transplantierten Organs bzw. Gewebes, der Erfolg der T. durch den Selbstschutz des Organismus (Abstoßungsreaktion) gegenüber artfremdem biolog. Material (T.-Immunität) zweifelhaft. Die weitgehende Übereinstimmung der T.-Antigene mindert die Gefahr der Transplantatabstoßung, der außerdem durch eine künstlich erzeugte Abschwächung der Immunreaktion des Empfängerorganismus (Immuntoleranz) begegnet wird. Von einer Einheilung kann nur gesprochen werden, wenn die überpflanzten Zellen erhalten bleiben, sich regenerieren und wenn es zu einem funktionellen Anschluss an den Empfängerorganismus kommt. - Aufgrund medizin. Gegebenheiten müssen in Verbindung mit der jurist. Problematik beim Organspender (Person, der Organe oder Organteile zu Transplantationszwecken entnommen werden) eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein. Das T.-Gesetz vom 5. 11. 1997 legt fest, dass entweder die persönl. Einwilligung des Organspenders oder die Zustimmung eines Angehörigen vorliegen muss. Der potentielle Spender kann die Entscheidung auch einer namentlich benannten Person seines Vertrauens übertragen. Als Voraussetzung für eine Organentnahme ist der Ausfall der Gehirnfunktionen (Hirntod) vorgeschrieben. (Herztransplantation, Nierentransplantation)
▣ Literatur:
Löw-Friedrich, I.u. Schoeppe, W.: T. Grundlagen - Klinik - Ethik u. Recht. Darmstadt 1996.
⃟ Nagel, E. u. Schmidt, Petra: T. Leben durch fremde Organe, hg. v. R. Pichlmayr. Berlin u. a. 1996.
Transplantation[lat. »Verpflanzung«] die, Medizin: operatives Übertragen von lebendem Gewebe zur Beseitigung eines Gewebedefektes, z. B. bei Hautverbrennungen (Gewebe-T., Gewebeverpflanzung), oder von Organen zur Funktionsübernahme, z. B. Niere, Leber, Herz, Bauchspeicheldrüse (Organ-T.). Nach der Herkunft des Gewebes unterscheidet man a) die autogene T. (veraltet autologe T., Auto-T.), bei der Spender und Empfänger identisch sind und Gewebe von einer Körperregion auf eine andere übertragen wird; b) die syngene T. (veraltet syngenet. T., isologe T., Iso-T.), bei der Spender und Empfänger genetisch identisch sind (eineiige Zwillinge, Inzuchttierstämme); c) die allogene T. (veraltet allogenet. T., homologe T., Homo-T.), bei der Spender und Empfänger zur gleichen Art gehören (z. B. Mensch-Mensch, Hund-Hund) und d) die xenogene T. (veraltet xenogenet. T., heterologe T., Hetero-T.) zw. versch. Arten (z. B. Mensch-Affe, Maus-Ratte). Neben Vitalität des Transplantats und optimaler Operationstechnik ist für das Anwachsen und die Funktion des Transplantats bei allogener und xenogener T. die Übereinstimmung der T.-Antigene zw. Empfänger und Spender entscheidend. Schon bei geringen Differenzen ist, abhängig von der Art des transplantierten Organs bzw. Gewebes, der Erfolg der T. durch den Selbstschutz des Organismus (Abstoßungsreaktion) gegenüber artfremdem biolog. Material (T.-Immunität) zweifelhaft. Die weitgehende Übereinstimmung der T.-Antigene mindert die Gefahr der Transplantatabstoßung, der außerdem durch eine künstlich erzeugte Abschwächung der Immunreaktion des Empfängerorganismus (Immuntoleranz) begegnet wird. Von einer Einheilung kann nur gesprochen werden, wenn die überpflanzten Zellen erhalten bleiben, sich regenerieren und wenn es zu einem funktionellen Anschluss an den Empfängerorganismus kommt. - Aufgrund medizin. Gegebenheiten müssen in Verbindung mit der jurist. Problematik beim Organspender (Person, der Organe oder Organteile zu Transplantationszwecken entnommen werden) eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein. Das T.-Gesetz vom 5. 11. 1997 legt fest, dass entweder die persönl. Einwilligung des Organspenders oder die Zustimmung eines Angehörigen vorliegen muss. Der potentielle Spender kann die Entscheidung auch einer namentlich benannten Person seines Vertrauens übertragen. Als Voraussetzung für eine Organentnahme ist der Ausfall der Gehirnfunktionen (Hirntod) vorgeschrieben. (Herztransplantation, Nierentransplantation)
▣ Literatur:
Löw-Friedrich, I.u. Schoeppe, W.: T. Grundlagen - Klinik - Ethik u. Recht. Darmstadt 1996.
⃟ Nagel, E. u. Schmidt, Petra: T. Leben durch fremde Organe, hg. v. R. Pichlmayr. Berlin u. a. 1996.