Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Totschlag
Totschlag,vorsätzl. Tötung eines Menschen ohne die strafschärfenden Merkmale des Mordes (§ 212 StGB); wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in bes. schweren Fällen mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. War der Täter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder sind andere mildernde Umstände vorhanden, so wird der T. mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft (§ 213 StGB). - Das schweizer. StGB (Art. 111, 113) unterscheidet ähnlich zw. vorsätzl. Tötung und T. (Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren). Nach dem österr. StGB (§ 76) ist T. die Tötung aus einer allg. begreifl. heftigen Gemütsbewegung; Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren.
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