Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Tonbandprotokolle
Tonbandprotokolle,im Recht die anstelle schriftl. Protokolle gefertigten Aufzeichnungen mit Tonaufnahmegeräten. T. sind im Zivilprozess gestattet (§ 160 a ZPO). - Die StPO sieht sie nur bei richterl. Untersuchungshandlungen außerhalb der Hauptverhandlung vor (§ 168 a), doch hat die Rechtsprechung die Aufnahme der Hauptverhandlung auf Tonband zugelassen, soweit sie zur Gedächtnisstütze der Richter bei der Beratung dienen soll und der jeweils auf Tonband Sprechende (bes. der Angeklagte) zustimmt.
Darüber hinaus eröffnet das am 1. 12. 1998 in Kraft getretene Zeugenschutz-Ges. vom 30. 4. 1998 die Möglichkeit, die Vernehmung eines Zeugen auf Bild-Ton-Träger aufzuzeichnen, §§ 58 a, 247 a Satz 4 StPO, und diese Aufzeichnung unter bestimmten Voraussetzungen auch als Beweis zu verwerten, § 255 a StPO. Im Übrigen sind Tonbandaufnahmen als Beweismittel nur zugelassen, wenn sie mit dem Einverständnis der Betroffenen hergestellt worden sind. Heiml. Tonbandaufnahmen dürfen i. d. R. im Prozess nicht verwertet werden.
Tonbandprotokolle,im Recht die anstelle schriftl. Protokolle gefertigten Aufzeichnungen mit Tonaufnahmegeräten. T. sind im Zivilprozess gestattet (§ 160 a ZPO). - Die StPO sieht sie nur bei richterl. Untersuchungshandlungen außerhalb der Hauptverhandlung vor (§ 168 a), doch hat die Rechtsprechung die Aufnahme der Hauptverhandlung auf Tonband zugelassen, soweit sie zur Gedächtnisstütze der Richter bei der Beratung dienen soll und der jeweils auf Tonband Sprechende (bes. der Angeklagte) zustimmt.
Darüber hinaus eröffnet das am 1. 12. 1998 in Kraft getretene Zeugenschutz-Ges. vom 30. 4. 1998 die Möglichkeit, die Vernehmung eines Zeugen auf Bild-Ton-Träger aufzuzeichnen, §§ 58 a, 247 a Satz 4 StPO, und diese Aufzeichnung unter bestimmten Voraussetzungen auch als Beweis zu verwerten, § 255 a StPO. Im Übrigen sind Tonbandaufnahmen als Beweismittel nur zugelassen, wenn sie mit dem Einverständnis der Betroffenen hergestellt worden sind. Heiml. Tonbandaufnahmen dürfen i. d. R. im Prozess nicht verwertet werden.