Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Todesstrafe
Todesstrafe,die schwerste Kriminalstrafe. Ihre Berechtigung und Zweckmäßigkeit wurden bis zur Mitte des 18. Jh. i. Allg. nicht bezweifelt. Die Carolina (1532) sah die oft durch grausamen Vollzug verschärfte T. bei den meisten schweren Verbrechen vor. Im 17. und 18. Jh. wurde die T. in der Praxis durch die aufkommende Freiheitsstrafe allmählich zurückgedrängt. Der Kampf gegen die T. begann mit der Aufklärung unter der Wortführung von C. Beccaria. Das Für und Wider der Meinungen betrifft sowohl die Frage nach dem sittl. Recht des Staates, das Leben eines Menschen um der Gesamtheit willen zu fordern, wie auch die Frage, ob zum Schutz gegen schwerste Verbrechen die T. nötig und geeignet ist. - Im Dt. Reich wurde die T. in das StGB von 1871 aufgenommen, ihre Anwendung jedoch auf den Mord beschränkt. Die Verurteilungen zur T. nahmen seit 1933, v. a. im Zweiten Weltkrieg, stark zu; auch in den Kriegsverbrecherprozessen danach wurde sie oft verhängt. In der Bundesrep. Dtl. wurde die T. 1949 durch Art. 102 GG abgeschafft, in Berlin (West) durch Gesetz vom 8. 1. 1951. In der DDR war die T. (§ 60 StGB) bis 1987 zulässig.
Die meisten Staaten Westeuropas und Zentral- sowie Südamerikas haben die T. beseitigt. - In Österreich wurde sie 1968 abgeschafft. In der Schweiz hat das StGB von 1937 die bis dahin in einigen Kantonen zulässige T. beseitigt.
▣ Literatur:
Amnesty International. Wenn der Staat tötet. T. contra Menschenrechte, hg. v. A. d. Engl. Frankfurt am Main 1989.
⃟ Evans, R. J.: Rituals of retribution. Capital punishement in Germany, 1600 - 1987. Oxford 1996.
⃟ Müller, Frank: Streitfall T. Düsseldorf 1998.
Todesstrafe,die schwerste Kriminalstrafe. Ihre Berechtigung und Zweckmäßigkeit wurden bis zur Mitte des 18. Jh. i. Allg. nicht bezweifelt. Die Carolina (1532) sah die oft durch grausamen Vollzug verschärfte T. bei den meisten schweren Verbrechen vor. Im 17. und 18. Jh. wurde die T. in der Praxis durch die aufkommende Freiheitsstrafe allmählich zurückgedrängt. Der Kampf gegen die T. begann mit der Aufklärung unter der Wortführung von C. Beccaria. Das Für und Wider der Meinungen betrifft sowohl die Frage nach dem sittl. Recht des Staates, das Leben eines Menschen um der Gesamtheit willen zu fordern, wie auch die Frage, ob zum Schutz gegen schwerste Verbrechen die T. nötig und geeignet ist. - Im Dt. Reich wurde die T. in das StGB von 1871 aufgenommen, ihre Anwendung jedoch auf den Mord beschränkt. Die Verurteilungen zur T. nahmen seit 1933, v. a. im Zweiten Weltkrieg, stark zu; auch in den Kriegsverbrecherprozessen danach wurde sie oft verhängt. In der Bundesrep. Dtl. wurde die T. 1949 durch Art. 102 GG abgeschafft, in Berlin (West) durch Gesetz vom 8. 1. 1951. In der DDR war die T. (§ 60 StGB) bis 1987 zulässig.
Die meisten Staaten Westeuropas und Zentral- sowie Südamerikas haben die T. beseitigt. - In Österreich wurde sie 1968 abgeschafft. In der Schweiz hat das StGB von 1937 die bis dahin in einigen Kantonen zulässige T. beseitigt.
▣ Literatur:
Amnesty International. Wenn der Staat tötet. T. contra Menschenrechte, hg. v. A. d. Engl. Frankfurt am Main 1989.
⃟ Evans, R. J.: Rituals of retribution. Capital punishement in Germany, 1600 - 1987. Oxford 1996.
⃟ Müller, Frank: Streitfall T. Düsseldorf 1998.