Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Todeserklärung
Todes|erklärung,Festlegung von Tod und Todeszeitpunkt einer verschollenen Person im amtsgerichtl. Aufgebotsverfahren. Jemand ist verschollen, wenn sein Aufenthalt seit längerer Zeit unbekannt ist, keine Lebenszeichen von ihm aus dieser Zeit vorliegen und nach den Umständen ernstl. Zweifel an seinem Fortleben bestehen (Verschollenheits-Ges. vom 15. 1. 1951). Man unterscheidet die allgemeine Verschollenheit sowie die Kriegs-, See-, Luft- und (sonstige) Gefahrverschollenheit. Die T. ist frühestens zulässig nach Ablauf einer Frist (Verschollenheitsfrist) von regelmäßig zehn Jahren im Falle der allgemeinen Verschollenheit bzw. von drei Monaten bis einem Jahr in den anderen Fällen. Die T. im Falle der allgemeinen Verschollenheit darf nicht erklärt werden, bevor der Betroffene sein 25. Lebensjahr vollendet hätte. Die T. begründet eine Vermutung über den Zeitpunkt des Todes des Verschollenen, deren Rechtswirkungen (z.B. bei Wiederheirat des Ehegatten von Verschollenen) grundsätzlich auch dann bestehen bleiben, wenn sie widerlegt wird.
In Österreich gilt das T.-Gesetz von 1950 mit ähnl. Regelungen. In der Schweiz ist der Todesfall auf Weisung der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde im Todesregister einzutragen, wenn der Tod einer verschwundenen Person nach den Umständen als sicher angenommen werden kann (Art. 34, 49 ZGB).
Todes|erklärung,Festlegung von Tod und Todeszeitpunkt einer verschollenen Person im amtsgerichtl. Aufgebotsverfahren. Jemand ist verschollen, wenn sein Aufenthalt seit längerer Zeit unbekannt ist, keine Lebenszeichen von ihm aus dieser Zeit vorliegen und nach den Umständen ernstl. Zweifel an seinem Fortleben bestehen (Verschollenheits-Ges. vom 15. 1. 1951). Man unterscheidet die allgemeine Verschollenheit sowie die Kriegs-, See-, Luft- und (sonstige) Gefahrverschollenheit. Die T. ist frühestens zulässig nach Ablauf einer Frist (Verschollenheitsfrist) von regelmäßig zehn Jahren im Falle der allgemeinen Verschollenheit bzw. von drei Monaten bis einem Jahr in den anderen Fällen. Die T. im Falle der allgemeinen Verschollenheit darf nicht erklärt werden, bevor der Betroffene sein 25. Lebensjahr vollendet hätte. Die T. begründet eine Vermutung über den Zeitpunkt des Todes des Verschollenen, deren Rechtswirkungen (z.B. bei Wiederheirat des Ehegatten von Verschollenen) grundsätzlich auch dann bestehen bleiben, wenn sie widerlegt wird.
In Österreich gilt das T.-Gesetz von 1950 mit ähnl. Regelungen. In der Schweiz ist der Todesfall auf Weisung der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde im Todesregister einzutragen, wenn der Tod einer verschwundenen Person nach den Umständen als sicher angenommen werden kann (Art. 34, 49 ZGB).