Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Titel
Titel[lat.] der,
1) Buchwesen und Kunst: Name eines Buches, einer Schrift oder eines Werkes der Musik oder bildenden Kunst (Titelblatt). T. genießen T.-Schutz: nach dem Wettbewerbsrecht, wenn sie genügende Unterscheidungskraft haben; nach dem Urheberrecht, wenn sie selbst ein Werk bilden; Druckschriften-T. aufgrund einer Eintragung als Marke, die bei genügender Eigenart möglich ist.
2) Finanzwirtschaft: kleinste Einheit eines Haushalteinzelplans.
3) Recht: a) Standesbezeichnung: Adelstitel können in Dtl. seit 1918 nicht mehr rechtswirksam verliehen werden; erworbene T. gelten als Namensteil. b) Ehrenbezeugung: T. im Sinn des Ges. über T., Orden und Ehrenzeichen vom 26. 7. 1957 sind nur Ehren-T., die der Bundes-Präs. auf der Grundlage eines entsprechenden Gesetzes verleihen kann, wovon bislang kein Gebrauch gemacht wurde. c) akadem. Grade: Es gilt das Ges. über die Führung akadem. Grade vom 7. 6. 1939; akadem. Grade können mit dem Namen geführt werden, sind aber nicht Namensbestandteil. d) Amts- und Dienstbezeichnungen: Diese Bez. und T. werden vom Bundes-Präs. durch VO festgesetzt. - Der Missbrauch von T. der vorstehenden Art, insbesondere das unbefugte Führen von T., ist gemäß § 132 a StGB unter Strafe gestellt (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe). e) Prozessrecht: ein beurkundetes Recht (»titulierter Anspruch«), also eine öffentl. Urkunde, die einen Anspruch feststellt und Grundlage der Vollstreckung sein kann (Vollstreckungstitel). f) Rechtssystematik: Abschnitt eines Gesetzes- oder Vertragswerkes.
Titel[lat.] der,
1) Buchwesen und Kunst: Name eines Buches, einer Schrift oder eines Werkes der Musik oder bildenden Kunst (Titelblatt). T. genießen T.-Schutz: nach dem Wettbewerbsrecht, wenn sie genügende Unterscheidungskraft haben; nach dem Urheberrecht, wenn sie selbst ein Werk bilden; Druckschriften-T. aufgrund einer Eintragung als Marke, die bei genügender Eigenart möglich ist.
2) Finanzwirtschaft: kleinste Einheit eines Haushalteinzelplans.
3) Recht: a) Standesbezeichnung: Adelstitel können in Dtl. seit 1918 nicht mehr rechtswirksam verliehen werden; erworbene T. gelten als Namensteil. b) Ehrenbezeugung: T. im Sinn des Ges. über T., Orden und Ehrenzeichen vom 26. 7. 1957 sind nur Ehren-T., die der Bundes-Präs. auf der Grundlage eines entsprechenden Gesetzes verleihen kann, wovon bislang kein Gebrauch gemacht wurde. c) akadem. Grade: Es gilt das Ges. über die Führung akadem. Grade vom 7. 6. 1939; akadem. Grade können mit dem Namen geführt werden, sind aber nicht Namensbestandteil. d) Amts- und Dienstbezeichnungen: Diese Bez. und T. werden vom Bundes-Präs. durch VO festgesetzt. - Der Missbrauch von T. der vorstehenden Art, insbesondere das unbefugte Führen von T., ist gemäß § 132 a StGB unter Strafe gestellt (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe). e) Prozessrecht: ein beurkundetes Recht (»titulierter Anspruch«), also eine öffentl. Urkunde, die einen Anspruch feststellt und Grundlage der Vollstreckung sein kann (Vollstreckungstitel). f) Rechtssystematik: Abschnitt eines Gesetzes- oder Vertragswerkes.