Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Testamentsvollstrecker
Testamẹntsvollstrecker,die vom Erblasser zur Ausführung seiner letztwilligen Anordnungen durch letztwillige Verfügung berufene Person (§§ 2197-2228 BGB). Das Amt beginnt mit der Annahme, die nach Eintritt des Erbfalls gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären ist, aber auch verweigert werden kann. Wenn vom Erblasser nicht anders bestimmt, ist der T. zur Inbesitznahme und alleinigen Verwaltung des Nachlasses, zur Verfügung über die Nachlassgegenstände, bei mehreren Erben zur Auseinandersetzung mit der Erbengemeinschaft berechtigt und in Bezug auf den Nachlass prozessführungsbefugt. Ansprüche auf den Nachlass können sowohl gegen den Erben als gegen den T. eingeklagt werden, Pflichtteilsansprüche nur gegen den Erben. Gegenüber den Erben ist der T. rechenschaftspflichtig, er haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen und hat Anspruch auf angemessene Vergütung. - Das österr. Recht (»Exekutor«, § 816 ABGB) und das schweizer. Recht (Art. 517 ff. ZGB) regeln die Befugnisse des T. ähnlich wie das dt. Recht.
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