Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Testament
Testamẹnt[lat.] das,
1) christl. Kirchen: Altes und Neues T., die beiden Teile der Bibel.
2) Recht: (letztwillige Verfügung, letzter Wille), die einseitige Verfügung von Todes wegen, im Unterschied zum Erbvertrag. Nach den §§ 1937-1940 BGB kann durch T. der Erblasser den oder die Erben bestimmen (Erbeinsetzung, oft abweichend von der gesetzl. Erbfolge), einen Verwandten oder den Ehegatten von der gesetzl. Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen, ferner jemandem, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis) und den Erben oder einen Vermächtnisnehmer unter Auflagen oder Bedingungen zu einer Leistung berechtigen oder verpflichten. Ferner kann der Erblasser durch T. einen Testamentsvollstrecker ernennen. Die rechtl. Fähigkeit zur Errichtung eines T. (Testierfähigkeit) beginnt mit dem vollendeten 16. Lebensjahr, bis zur Volljährigkeit aber nur in Form eines öffentl. T.; Minderjährige unter 16 Jahren und Personen, die wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage sind, die Bedeutung der abgegebenen Willenserklärung einzusehen, sind nicht testierfähig (§§ 2229). - Das BGB lässt zwei ordentl. Formen des T. zu, das eigenhändige Privat-T. und das öffentl. T. vor einem Notar. Ein zwingenden Formvorschriften nicht genügendes T. ist nichtig. Durch einen Vertreter kann ein T. nicht errichtet werden (§ 2064). Das eigenhändige (holographische, Privat-)T. muss vom Erblasser - möglichst unter Angabe des Ortes und des Tages der Errichtung - von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Als Unterschrift genügt jedes die Identität des Erblassers und die Ernstlichkeit seines Willens ergebende Schriftzeichen. Beim öffentl. T. erklärt der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich oder durch Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift. Diese kann auch von einem andern oder mit der Schreibmaschine geschrieben sein. Während die Verwahrung des öffentl. T. vom Notar veranlasst wird, kann das Privat-T. beim Amtsgericht hinterlegt werden.
Vereinfachte T.formen für besondere Notfälle (Not-T.) sind z. B. das Dorf-T., Bürgermeister-T. (Errichtung vor Bürgermeister und zwei Zeugen) und das See-T. (mündl. Erklärung vor drei Zeugen).
Nach dem Tod des Erblassers kann ein T. von demjenigen angefochten werden, dem die Anfechtung unmittelbar zustatten kommen würde. Anfechtungsgründe sind v.a. Irrtum des Erblassers, eine auf ihn eingewirkt habende Drohung oder die Übergehung von Pflichtteilsberechtigten (§§ 2078 ff. BGB). Der Erblasser kann ein T. sowie eine einzelne darin enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen (§ 2253). Durch Errichtung eines neuen T. wird ein früheres T. insoweit aufgehoben, als das spätere T. mit dem früheren in Widerspruch steht (§ 2258). Ein gemeinschaftl. T. kann nur von Ehegatten errichtet werden (§ 2265), und zwar (wenn eigenhändig, § 2267) in der Weise, dass der eine Ehegatte das ganze T. schreibt und unterschreibt und dann der andere Ehegatte unterschreibt. (Pflichtteil)
In Österreich gelten die Bestimmungen der §§ 552 ff. ABGB. Enthält die letztwillige Erklärung eine Erbeinsetzung, so wird sie T., enthält sie nur andere Verfügungen über den Nachlass, so wird sie Kodizill genannt. Das schweizer. ZGB enthält ähnl. Grundsätze wie das dt. Recht.
Literatur:
Frieser, A.: Wie gestalte ich mein T.? Alle wichtigen Rechtsfragen für Erblasser. München 21994.
Friedrich, W. J.: T. u. Erbrecht. München 171996.
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Testament