Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Teilwert
Teilwert,nach § 6 Einkommensteuer-Ges. der Betrag, den der Erwerber eines ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wenn er den Betrieb in der bestehenden Form fortführen wollte. Der T. ist wesentlich für die Ermittlung des Einheitswerts.
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