Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Teilungsanordnung
Teilungs|anordnung, vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung getroffene Bestimmung über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§ 2048 BGB). Durch die T. wird dem einzelnen Erben ein bestimmter Nachlassgegenstand schuldrechtlich, d. h. zunächst ohne dingl. Wirkung, zugewiesen, wobei der Wert des Gegenstandes auf den Erbteil angerechnet wird. Die Erbengemeinschaft kann eine abweichende Teilung vereinbaren. Die T. ist vom Vorausvermächtnis abzugrenzen, bei dem einem einzelnen Miterben zusätzlich zu seinem Erbteil ein besonderer Vermögensvorteil zugewendet werden soll.
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