Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Teilnahme
Teilnahme,Strafrecht: die Mitwirkung bei der Straftat eines anderen, umfasst Anstiftung und Beihilfe sowie i. w. S. die Mittäterschaft. Jeder Teilnehmer ist ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld strafbar. - Das österr. Strafrecht (§ 12 StGB) bezeichnet auch Anstifter und Gehilfen als Täter (Einheitstäterbegriff). Die schweizer. Regelung (Art. 24-26 StGB) entspricht der deutschen.
Teilnahme,Strafrecht: die Mitwirkung bei der Straftat eines anderen, umfasst Anstiftung und Beihilfe sowie i. w. S. die Mittäterschaft. Jeder Teilnehmer ist ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld strafbar. - Das österr. Strafrecht (§ 12 StGB) bezeichnet auch Anstifter und Gehilfen als Täter (Einheitstäterbegriff). Die schweizer. Regelung (Art. 24-26 StGB) entspricht der deutschen.