Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Teilleistung
Teil|leistung,die Abtragung einer Schuld in Teilen. Der Schuldner ist, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, zu T. grundsätzlich nicht berechtigt (§ 266 BGB; anders nach Art. 39 Wechsel-Ges.). Über Kaufverträge, bei denen der Kaufpreis vereinbarungsgemäß in Teilzahlungen geleistet werden soll, Verbraucherkreditgesetz.
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