Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Teilklage
Teilklage,eine Klage, mit der nur ein Teil eines Anspruchs gerichtlich geltend gemacht wird, z.B. um das Kostenrisiko zu vermindern. Die T. ist zulässig, soweit der Anspruch teilbar ist. Keine T. ist die Teilungsklage, durch die die Aufhebung einer Rechtsgemeinschaft (z.B. Erbengemeinschaft) und Aufteilung ihres Vermögens erstrebt wird.
Teilklage,eine Klage, mit der nur ein Teil eines Anspruchs gerichtlich geltend gemacht wird, z.B. um das Kostenrisiko zu vermindern. Die T. ist zulässig, soweit der Anspruch teilbar ist. Keine T. ist die Teilungsklage, durch die die Aufhebung einer Rechtsgemeinschaft (z.B. Erbengemeinschaft) und Aufteilung ihres Vermögens erstrebt wird.