Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Tatbestand
Tatbestand,1) Strafrecht: als Straf-T. die Gesamtheit der Merkmale einer gesetzl. Deliktsbeschreibung in einer Norm, für die eine möglichst genaue Bestimmtheit erforderlich ist. Der äußere T. (objektive T.) umfasst alle äußerlich wahrnehmbaren Merkmale der Tat, der innere T. (subjektive T.) die dem äußeren Geschehen zugrunde liegenden seel. Vorgänge im Täter (z. B. den Tatvorsatz). Der T. hat insoweit eine rechtsstaatl. Garantiefunktion zugunsten des Täters, als eine Tat nur bestraft werden kann, wenn ihre Strafbarkeit bereits vor Begehung der Tat in einem gesetzl. T. bestimmt war (Grundsatz »nulla poena sine lege«). Einzelne Elemente des T.s nennt man T.-Merkmale. Über T.-Irrtum Irrtum.
2) Zivilprozessrecht: gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes im Urteil aufgrund der mündl. Verhandlung und der Akten.
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Tatbestand