Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Taschenpfändung
Taschenpfändung, Pfändung einer in Kleidungsstücken des Schuldners vorgefundenen bewegl. Sache durch den Gerichtsvollzieher. Die gegen den Willen des Schuldners vorzunehmende T. in der Wohnung des Schuldners bedarf richterl. Erlaubnis.
Taschenpfändung, Pfändung einer in Kleidungsstücken des Schuldners vorgefundenen bewegl. Sache durch den Gerichtsvollzieher. Die gegen den Willen des Schuldners vorzunehmende T. in der Wohnung des Schuldners bedarf richterl. Erlaubnis.