Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
stille Gesellschaft
stille Gesellschaft,Handelsrecht: nicht im Handelsregister eingetragene Gesellschaft, bei der sich ein nach außen nicht hervortretender (stiller) Teilhaber am Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt (§§ 230-236 HGB). Die Einlage geht in das Vermögen des Geschäftsinhabers über, der allein im Verkehr auftritt und den Gläubigern allein haftet. Der stille Gesellschafter ist am Gewinn und Verlust (bis zur Höhe seiner Einlage) beteiligt. - Ebenso in Österreich; in der Schweiz wird die s. G. nach Gesellschaftsrecht behandelt (Art. 530 ff. OR).
stille Gesellschaft,Handelsrecht: nicht im Handelsregister eingetragene Gesellschaft, bei der sich ein nach außen nicht hervortretender (stiller) Teilhaber am Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt (§§ 230-236 HGB). Die Einlage geht in das Vermögen des Geschäftsinhabers über, der allein im Verkehr auftritt und den Gläubigern allein haftet. Der stille Gesellschafter ist am Gewinn und Verlust (bis zur Höhe seiner Einlage) beteiligt. - Ebenso in Österreich; in der Schweiz wird die s. G. nach Gesellschaftsrecht behandelt (Art. 530 ff. OR).