Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
sozialer Wohnungsbau
sozialer Wohnungsbau, durch öffentl. (»erster Förderungsweg«) und nichtöffentl. Mittel (»zweiter« und »dritter Förderungsweg«) unterstützter Bau von Miet- und Eigentümerwohnungen, die nach Größe, Ausstattung und Miete oder Belastung für Bev.schichten mit niedrigem Einkommen bestimmt und geeignet sind. Rechtsgrundlagen sind nunmehr das 2. Wohnungsbau-Ges. i. d. F. v. 19. 8. 1994 und die Wohnungsbauförderungsbestimmungen der Länder. Träger des s. W. können sämtl. Bauherren sein. Bundesmittel für den s. W. werden aufgrund eines Schlüssels auf die Länder verteilt und v. a. von den Landeswohnungs- und Siedlungsbehörden weitergeleitet. Die Gewährung öffentl. Mittel (z. B. zinsbegünstigte Darlehen, Steuervergünstigungen) im s. W. ist insbesondere an die Einhaltung von Wohnflächengrenzen, landesrechtl. Wohnungsbauvorschriften und Preisbindungen (Kostenmiete) sowie an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden (auch für den Bezug einer Sozialwohnung gültig).
sozialer Wohnungsbau, durch öffentl. (»erster Förderungsweg«) und nichtöffentl. Mittel (»zweiter« und »dritter Förderungsweg«) unterstützter Bau von Miet- und Eigentümerwohnungen, die nach Größe, Ausstattung und Miete oder Belastung für Bev.schichten mit niedrigem Einkommen bestimmt und geeignet sind. Rechtsgrundlagen sind nunmehr das 2. Wohnungsbau-Ges. i. d. F. v. 19. 8. 1994 und die Wohnungsbauförderungsbestimmungen der Länder. Träger des s. W. können sämtl. Bauherren sein. Bundesmittel für den s. W. werden aufgrund eines Schlüssels auf die Länder verteilt und v. a. von den Landeswohnungs- und Siedlungsbehörden weitergeleitet. Die Gewährung öffentl. Mittel (z. B. zinsbegünstigte Darlehen, Steuervergünstigungen) im s. W. ist insbesondere an die Einhaltung von Wohnflächengrenzen, landesrechtl. Wohnungsbauvorschriften und Preisbindungen (Kostenmiete) sowie an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden (auch für den Bezug einer Sozialwohnung gültig).