Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
sexueller Missbrauch
sexuẹller Missbrauch,Strafrecht: der schwere Verstoß gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht, Sexualstraftaten. Das StGB kennt mehrere Straftatbestände, die die Vornahme sexueller Handlungen bei bestimmten geschützten Personen unter Strafe stellen: v. a. s. M. von Schutzbefohlenen (§174), erfasst den s. M. bei Personen bis zum Alter von 16 bzw. 18 Jahren durch Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Eltern; Strafe: Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; eigens strafbar sind der s. M. von Gefangenen, behördlich Verwahrten, Kranken und Hilfsbedürftigen in stationären Einrichtungen (§174 a), der s. M. unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§174 b) oder der s. M. Widerstandsunfähiger (§ 179); der s. M. von Kindern (§§ 176 ff.) erfasst sexuelle Handlungen an Personen unter 14 Jahren (Strafe: Freiheitsstrafe zw. sechs Monaten und zehn Jahren, Strafmilderung bei minder schweren Fällen); schwere Fälle (bes. Beischlaf mit Kindern) sind im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht. Die Strafvorschrift des s. M. von Jugendlichen (§182) wurde durch Gesetz vom 31. 5. 1994 neu gefasst (bis dahin Verführung). Gleichzeitig wurde der bestimmte Formen der Homosexualität unter Strafe stellende § 175 StGB aufgehoben und § 182 StGB geschlechtsneutral formuliert. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Erwachsener an einer Person unter 16 Jahren unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder sie unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an Dritten vorzunehmen oder an sich durch Dritte vornehmen zu lassen. - Das österr. StGB enthält als Missbrauchstatbestand im Bereich der Sittlichkeit den »Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses« (§ 212), allerdings auch Strafvorschriften mit parallelem Schutzzweck; Letzteres gilt auch für die Schweiz (Art. 187 ff. StGB).
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