Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
seelische Krankheiten
seelische Krankheiten(psychische Krankheiten), Sammelname für psychisch, körperlich oder durch unbekannte Ursachen hervorgerufene Abweichungen des Verhaltens und Erlebens von der Norm. Die internat. Klassifikation der WHO unterscheidet exogene (symptomat., organ., körperlich begründbare) und endogene (ohne erkennbare organ. Ursache auftretende) Psychosen; außerdem Neurosen, Konfliktreaktionen und Psychopathien (mit unterschiedl. Grenzen zur jeweiligen gesellschaftl. Norm); hinzugerechnet werden meist auch sexuelle Verhaltensabweichungen und Sucht (Abhängigkeit). Viele Begriffe zur Kennzeichnung s. K. werden uneinheitlich verwendet. Die Bez. Geisteskrankheit wird psychiatrisch für krankhafte Störungen der psych. Funktion, i. e. S. für Psychose und juristisch für jede geistige Störung von erhebl. Ausmaß, z. B. auch Schwachsinn oder Psychopathie, verwendet. Die früher für die s. K. verwendete Bez. Gemütskrankheiten bezieht sich nur auf Depression und Psychose.
Rechtliches: Das bürgerl. Recht beschränkt zum Schutz seelisch Kranker deren Geschäftsfähigkeit. Die bisher mögl. Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder -schwäche ist zum 1. 1. 1992 abgeschafft und durch das Recht der Betreuung ersetzt worden. - Strafrechtlich kann Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder verminderte Schuldfähigkeit (§ 21) gegeben sein, wenn der Täter bei Begehung der Tat wegen einer s. K. oder einer anderen seel. Störung unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
seelische Krankheiten(psychische Krankheiten), Sammelname für psychisch, körperlich oder durch unbekannte Ursachen hervorgerufene Abweichungen des Verhaltens und Erlebens von der Norm. Die internat. Klassifikation der WHO unterscheidet exogene (symptomat., organ., körperlich begründbare) und endogene (ohne erkennbare organ. Ursache auftretende) Psychosen; außerdem Neurosen, Konfliktreaktionen und Psychopathien (mit unterschiedl. Grenzen zur jeweiligen gesellschaftl. Norm); hinzugerechnet werden meist auch sexuelle Verhaltensabweichungen und Sucht (Abhängigkeit). Viele Begriffe zur Kennzeichnung s. K. werden uneinheitlich verwendet. Die Bez. Geisteskrankheit wird psychiatrisch für krankhafte Störungen der psych. Funktion, i. e. S. für Psychose und juristisch für jede geistige Störung von erhebl. Ausmaß, z. B. auch Schwachsinn oder Psychopathie, verwendet. Die früher für die s. K. verwendete Bez. Gemütskrankheiten bezieht sich nur auf Depression und Psychose.
Rechtliches: Das bürgerl. Recht beschränkt zum Schutz seelisch Kranker deren Geschäftsfähigkeit. Die bisher mögl. Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder -schwäche ist zum 1. 1. 1992 abgeschafft und durch das Recht der Betreuung ersetzt worden. - Strafrechtlich kann Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder verminderte Schuldfähigkeit (§ 21) gegeben sein, wenn der Täter bei Begehung der Tat wegen einer s. K. oder einer anderen seel. Störung unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.