Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Sühneversuch
Sühneversuch,der Versuch zur gütl. Beilegung eines Rechtsstreits. Im Zivilprozess soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütl. Einigung hinwirken, für die das persönl. Erscheinen der Parteien angeordnet werden kann (Güteversuch; § 279 ZPO). Das gilt auch für das Ehescheidungsverfahren. Im Strafprozess ist die Erhebung der Privatklage regelmäßig erst nach erfolglosem S. vor einer Vergleichsbehörde zulässig (§ 380 StPO). Im Arbeitsgerichtsverfahren spricht man von Güteverfahren.
Sühneversuch,der Versuch zur gütl. Beilegung eines Rechtsstreits. Im Zivilprozess soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütl. Einigung hinwirken, für die das persönl. Erscheinen der Parteien angeordnet werden kann (Güteversuch; § 279 ZPO). Das gilt auch für das Ehescheidungsverfahren. Im Strafprozess ist die Erhebung der Privatklage regelmäßig erst nach erfolglosem S. vor einer Vergleichsbehörde zulässig (§ 380 StPO). Im Arbeitsgerichtsverfahren spricht man von Güteverfahren.