Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Subsidiaritätsprinzip
Subsidiaritätsprinzip, 1) kath. Kirche: Soziallehren der christlichen Kirchen.
2) Recht: der Grundsatz, dass eine gesellschaftl. oder staatl. Aufgabe soweit möglich von der jeweils unteren (kleineren) Einheit wahrgenommen wird, z.B. im Verhältnis von Staat und Gemeinde. Im europ. Gemeinschaftsrecht soll das S. die Verteilung der Regelungszuständigkeit zw. der EU auf der einen und den Mitgliedsstaaten auf der anderen Seite bestimmen und dabei einen übertriebenen europ. Zentralismus sowie eine unnötige Regelungsdichte verhindern. Der Maastrichter Vertrag über die Europ. Union nahm das S. als allg. Maxime in die Verträge auf. Art. 5 EG-Vertrag bestimmt, dass die Gemeinschaft in Bereichen, die nicht in ihre ausschl. Zuständigkeit fallen, nach dem S. nur tätig wird, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedsstaaten nicht ausreichend erreicht werden können. Durch den Vertrag von Amsterdam wird das S. stärker betont.
Subsidiaritätsprinzip, 1) kath. Kirche: Soziallehren der christlichen Kirchen.
2) Recht: der Grundsatz, dass eine gesellschaftl. oder staatl. Aufgabe soweit möglich von der jeweils unteren (kleineren) Einheit wahrgenommen wird, z.B. im Verhältnis von Staat und Gemeinde. Im europ. Gemeinschaftsrecht soll das S. die Verteilung der Regelungszuständigkeit zw. der EU auf der einen und den Mitgliedsstaaten auf der anderen Seite bestimmen und dabei einen übertriebenen europ. Zentralismus sowie eine unnötige Regelungsdichte verhindern. Der Maastrichter Vertrag über die Europ. Union nahm das S. als allg. Maxime in die Verträge auf. Art. 5 EG-Vertrag bestimmt, dass die Gemeinschaft in Bereichen, die nicht in ihre ausschl. Zuständigkeit fallen, nach dem S. nur tätig wird, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedsstaaten nicht ausreichend erreicht werden können. Durch den Vertrag von Amsterdam wird das S. stärker betont.