Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Ständestaat
Ständestaat,ein Staat, in dem bestimmte Stände als staatstragende Gruppen verfassungsmäßig anerkannt sind und v. a. bei Gesetzgebung und Verwaltung durch ihre Standesvertretungen mitwirken.
In Mittel-, West- und Nordeuropa traten schon früh neben die regionalen Ständeversammlungen (z. B. Landstände) die Ständeversammlungen eines ganzen Landes (so der Dt. Reichstag, das engl. Parlament, die frz. Generalstände und die Reichstage Ungarns, Polens, Schwedens, Dänemarks). Ihre Ziele waren meist, sich gegen polit. und finanzielle Unterstützung des Landesherrn polit., soziale und wirtsch. Privilegien verfassungsmäßig garantieren zu lassen, z. B. in der Magna Charta (libertatum).
Im 19. und 20. Jh. wurden versch. Versuche zur Errichtung eines S. auf berufsständ. Grundlage unternommen, so im faschist. Italien unter B. Mussolini (Korporationensystem), auch in diktator. Regierungssystemen in Portugal (Korporativkammern) und Spanien (Cortes). 1934 entstand in Österreich ein an der kath. Soziallehre orientiertes Ständesystem.
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