Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Städtebau
Städtebau,Teilgebiet der Urbanistik. Der S. hat die Aufgabe, die räuml., bes. die baul. Entwicklung im gemeindl. Bereich zu lenken. Das Tätigkeitsfeld umfasst sowohl die städtebaul. Planung mit der räuml. Disposition der versch. Bodennutzungen bis hin zur Festsetzung der Umgrenzung und der Höhen der Gebäude als auch die Realisierung der Planung über Bodenpolitik (Bodenwirtschaft und Bodenordnung) sowie die Aufschließung (Erschließung, Folgeeinrichtungen - bes. Anlagen des Gemeinbedarfs - der öffentl. Hand und sonstiger Träger, private Versorgungseinrichtungen).Stadtplanung: Die städtebaul. Planung, gesetzlich »Bauleitplanung«, allg. auch Ortsplanung, Städteplanung genannt, soll die gesamte Bebauung in den Städten und Dörfern, die zu ihnen gehörenden Anlagen und Einrichtungen sowie die mit der Bebauung in Verbindung stehende Nutzung des Bodens so vorbereiten und leiten, dass eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozial gerechte Bodennutzung gewährleistet, eine menschenwürdige Umwelt gesichert und die natürl. Lebensgrundlagen geschützt und entwickelt werden. Die Bauleitplanung der Gemeinde vollzieht sich nach dem Baugesetzbuch in zwei Stufen: im Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan), der das ganze Gemeindegebiet umfasst und die beabsichtigte städtebaul. Entwicklung der Gemeinde als Ganzes in den Grundzügen darstellt, und in dem Bebauungsplan (verbindl. Bauleitplan), der aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist. Der Bebauungsplan ist zugleich Grundlage für die Erschließung und begründet planvorbereitende und plandurchführende Bodenordnungsmaßnahmen (z. B. Genehmigungspflicht für den Grundstücksverkehr, Vorkaufsrecht, Umlegung, Enteignung). Die Wahl der Standorte für den Gemeinbedarf sowie die zentralen öffentl. und privaten Einrichtungen, die Anordnung der Grün- und Freiflächen in Verbindung mit den Wohn- und Arbeitsplätzen, zweckmäßige Führung und Emissionsabschirmung der Hauptverkehrslinien sind von besonderer Bedeutung für die Qualität der künftigen Umwelt. Die Verkehrsplanung muss daher in die Bauleitplanung integriert werden und sich mit dem fließenden und ruhenden Individualverkehr, dem Fußgängerverkehr und dem öffentl. Nahverkehr (Schiene, Bus) befassen. Die Bauleitpläne sind den Zielen der überörtl. Raumordnung und Landesplanung anzupassen.Rechtliches: Das Baugesetzbuch (1. Kapitel, Allg. S.-Recht) regelt das städtebaul. Planungs- und Bodenrecht sowie das Erschließungsrecht. Die Regelung der Gestaltung baul. Anlagen gehört zur Kompetenz des Bauordnungsrechts, das der Gesetzgebung der Länder überlassen ist. Deren Landesbauordnungen dienen u. a. der Gefahrenabwehr, der Verhinderung von verunstaltenden baul. Anlagen, dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes gegen ästhetisch störende Eingriffe sowie der Wahrung sozialer Belange. Die Gemeinden sind ermächtigt, besondere Gestaltungssatzungen zu erlassen und hiermit die Bebauungspläne zu ergänzen. Solche Satzungen sind eine Hilfe für Denkmalschutz und -pflege, auch in Ländern, in denen besondere Denkmalschutz-Ges. nicht bestehen, oder wenn zu den Maßnahmen aufgrund von Denkmalschutz-Ges. weitere Bestimmungen getroffen werden sollen. Für die Planung und Realisierung städtebaul. Sanierungsmaßnahmen zur Behebung städtebaul. Missstände sowie für bedeutsame Entwicklungsmaßnahmen bietet das Baugesetzbuch (2. Kapitel, Besonderes S.-Recht) u. a. zusätzl. bodenrechtl. Handhaben. Durch das Bau- und Raumordnungs-Ges. 1998 vom 18. 8. 1997 wurde eine Vielzahl von Sonderregelungen, die im Gefolge der Wiedervereinigung durch das Maßnahmen-Ges. zum Baugesetzbuch 1990 und 1993 neben das Baugesetzbuch getreten waren, in das Baugesetzbuch integriert. Auf diese Weise wurden der Vorhaben- und Erschließungsplan und die zunächst in § 6 Maßnahmen-Ges. enthaltene Regelung der städtebaul. Verträge in das Dauerrecht übernommen. Alle Sonderregelungen für die neuen Bundesländer, die in § 246 a Baugesetzbuch i. d. F. v. 1990 aufgelistet waren, wurden aufgehoben. Neu geregelt und ebenfalls in das Baugesetzbuch integriert wurde der naturschutzrechtl. Ausgleich für Eingriffe, die aufgrund von Bauleitplänen zu erwarten sind. Die Teilungsgenehmigung wurde bundesrechtlich abgeschafft. Bebauungspläne müssen nur noch dann von der höheren Verw.-Behörde genehmigt werden, wenn sie nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sind.