Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Streitverkündung
Streitverkündung,im Zivilprozess die formelle Benachrichtigung eines Dritten vom Schweben eines Prozesses. Eine Partei, die bei Verlust des Prozesses einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt, kann diesem bis zu der rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits den Streit verkünden. Tritt der Dritte dem Prozess bei, so wird dies als Nebenintervention (Intervention) behandelt, lehnt er ab, so hat das Urteil ihm gegenüber die gleiche Interventionswirkung, wie wenn er beigetreten wäre (§§ 68, 74 ZPO).
Streitverkündung,im Zivilprozess die formelle Benachrichtigung eines Dritten vom Schweben eines Prozesses. Eine Partei, die bei Verlust des Prozesses einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt, kann diesem bis zu der rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits den Streit verkünden. Tritt der Dritte dem Prozess bei, so wird dies als Nebenintervention (Intervention) behandelt, lehnt er ab, so hat das Urteil ihm gegenüber die gleiche Interventionswirkung, wie wenn er beigetreten wäre (§§ 68, 74 ZPO).