Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Streitgenossenschaft
Streitgenossenschaft,im Prozessrecht eine Mehrheit von Personen, die gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden können (subjektive Klagenhäufung). Bei der einfachen S. liegt lediglich eine äußere Zusammenfassung mehrerer Prozesse bei Gleichartigkeit der Ansprüche und Verpflichtungen vor. Jeder Streitgenosse ist unabhängig. Bei der notwendigen (besonderen, qualifizierten) S. hingegen kann gegenüber allen Streitgenossen nur eine einheitl. Entscheidung ergehen (z. B. Erbengemeinschaft).
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