Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Streik
Streik[zu engl. to strike »stoßen«, »schlagen«], allg. die zeitweilige Verweigerung eines geschuldeten oder übl. Verhaltens als Mittel des zivilen Ungehorsams zur Durchsetzung einer Forderung oder als Ausdruck eines Protests (z. B. Hunger-S.; Sitz-S. zur Blockade von militär. Einrichtungen oder des Verkehrs). I. e. S. des Arbeitsrechts ist S. als Form des Arbeitskampfes die vorübergehende kollektive Arbeitsniederlegung (Ausstand) durch Arbeitnehmer zur Durchsetzung von Forderungen, die sich auf Entlohnung oder Arbeitsbedingungen beziehen. Polit. S., z. B. ein sog. polit. Massen-S. oder die Lähmung des gesamten Wirtschaftslebens durch einen General-S., um bestimmte Entscheidungen staatl. Organe zu erzwingen, sind in Dtl. nur in Ausübung des Widerstandsrechts im Sinne des GG erlaubt. - Voraussetzung für die Zulässigkeit eines S. im arbeitsrechtl. Sinne ist, dass er von einer tariffähigen Vereinigung durchgeführt wird, ein durch Tarifvertrag regelbares Ziel verfolgt, nicht gegen die Friedenspflicht verstößt und den Gegner nicht unangemessen schädigt. Demnach sind ohne Gewerkschaft von Arbeitnehmern unmittelbar durchgeführte Arbeitsniederlegungen (wilde S.) unzulässig. Generell kein S.-Recht haben nach vorherrschender, jedoch umstrittener Meinung Richter und Beamte. Vor Beginn eines S. ist zunächst eine Urabstimmung der betroffenen Gewerkschaftsmitglieder vorgesehen, zu der erst aufgerufen werden darf, wenn die Möglichkeiten für eine gütl. Einigung ausgeschöpft und die Verhandlungen für gescheitert erklärt sind. Noch während der Laufzeit des Vertrages bzw. während der Verhandlungen sind kurze (i. d. R. bis zu zwei Stunden) Warn-S. zulässig. Der S. kann in allen Betrieben des S.-Gegners durchgeführt werden oder sich nur gegen bes. wichtige Betriebe richten (Schwerpunkt-S.). Eine Form des S. ist der Dienst nach Vorschrift, bei dem durch genaueste Beachtung der Dienstvorschriften der Arbeitsablauf verzögert oder lahmgelegt wird. Während des S. (nicht bei Dienst nach Vorschrift) ruhen die Arbeitsverhältnisse der S.-Teilnehmer. Der Streikende hat keinen Anspruch auf Lohn oder Gehalt, auch nicht auf Arbeitslosengeld. Gewerkschaftsmitgl. erhalten S.-Unterstützung von der Gewerkschaft. (Aussperrung)
▣ Literatur:
A. von Specht, S. Realität u. Mythos, hg. v. Ausst.-Kat. Dt. Histor. Museum im Zeughaus Berlin, 1992.
⃟ Bünger, R. E.: Der verhandlungsbegleitende Warnstreik. Eine Analyse der neueren Entwicklungslinien im Arbeitskampfrecht. Baden-Baden 1996.
Streik[zu engl. to strike »stoßen«, »schlagen«], allg. die zeitweilige Verweigerung eines geschuldeten oder übl. Verhaltens als Mittel des zivilen Ungehorsams zur Durchsetzung einer Forderung oder als Ausdruck eines Protests (z. B. Hunger-S.; Sitz-S. zur Blockade von militär. Einrichtungen oder des Verkehrs). I. e. S. des Arbeitsrechts ist S. als Form des Arbeitskampfes die vorübergehende kollektive Arbeitsniederlegung (Ausstand) durch Arbeitnehmer zur Durchsetzung von Forderungen, die sich auf Entlohnung oder Arbeitsbedingungen beziehen. Polit. S., z. B. ein sog. polit. Massen-S. oder die Lähmung des gesamten Wirtschaftslebens durch einen General-S., um bestimmte Entscheidungen staatl. Organe zu erzwingen, sind in Dtl. nur in Ausübung des Widerstandsrechts im Sinne des GG erlaubt. - Voraussetzung für die Zulässigkeit eines S. im arbeitsrechtl. Sinne ist, dass er von einer tariffähigen Vereinigung durchgeführt wird, ein durch Tarifvertrag regelbares Ziel verfolgt, nicht gegen die Friedenspflicht verstößt und den Gegner nicht unangemessen schädigt. Demnach sind ohne Gewerkschaft von Arbeitnehmern unmittelbar durchgeführte Arbeitsniederlegungen (wilde S.) unzulässig. Generell kein S.-Recht haben nach vorherrschender, jedoch umstrittener Meinung Richter und Beamte. Vor Beginn eines S. ist zunächst eine Urabstimmung der betroffenen Gewerkschaftsmitglieder vorgesehen, zu der erst aufgerufen werden darf, wenn die Möglichkeiten für eine gütl. Einigung ausgeschöpft und die Verhandlungen für gescheitert erklärt sind. Noch während der Laufzeit des Vertrages bzw. während der Verhandlungen sind kurze (i. d. R. bis zu zwei Stunden) Warn-S. zulässig. Der S. kann in allen Betrieben des S.-Gegners durchgeführt werden oder sich nur gegen bes. wichtige Betriebe richten (Schwerpunkt-S.). Eine Form des S. ist der Dienst nach Vorschrift, bei dem durch genaueste Beachtung der Dienstvorschriften der Arbeitsablauf verzögert oder lahmgelegt wird. Während des S. (nicht bei Dienst nach Vorschrift) ruhen die Arbeitsverhältnisse der S.-Teilnehmer. Der Streikende hat keinen Anspruch auf Lohn oder Gehalt, auch nicht auf Arbeitslosengeld. Gewerkschaftsmitgl. erhalten S.-Unterstützung von der Gewerkschaft. (Aussperrung)
▣ Literatur:
A. von Specht, S. Realität u. Mythos, hg. v. Ausst.-Kat. Dt. Histor. Museum im Zeughaus Berlin, 1992.
⃟ Bünger, R. E.: Der verhandlungsbegleitende Warnstreik. Eine Analyse der neueren Entwicklungslinien im Arbeitskampfrecht. Baden-Baden 1996.