Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Straßenverkehrshaftung
Straßenverkehrshaftung(Kraftfahrzeughaftung), die Ersatzpflicht des Halters eines Kfz oder des Fahrers für Schäden, die beim Betrieb eines Kfz entstanden sind. Die gegenüber dem allgemeinen Haftungsrecht verschärfte, als Gefährdungshaftung konzipierte S. beruht auf der Erkenntnis der erhöhten Gefahren, die der Betrieb eines Kfz mit sich bringt. Diese allg. S. ist im Straßenverkehrs-Ges. (StVG) verankert:
Der Halter eines Kfz haftet ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden, wenn beim Betrieb seines Fahrzeugs Menschen oder Sachen zu Schaden kommen. Die Ersatzpflicht ist aber ausgeschlossen, wenn der Schaden auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, das nicht in einem Versagen des Kfz oder seiner Anlagen besteht.
Die auf dem StVG beruhende Ersatzpflicht ist summenmäßig begrenzt (§ 12). Darüber hinaus besteht nach § 18 StVG und allgemeinem Deliktsrecht eine verschuldensabhängige Haftung des Fahrers. Nach dem Pflichtversicherungs-Ges. ist der Halter gesetzlich verpflichtet, zur Deckung der durch den Gebrauch des Kfz verursachten Schäden eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, aus der der Geschädigte das Versicherungsunternehmen direkt beanspruchen kann. Das Gesetz (§ 12) hat ferner einen Entschädigungsfonds eingerichtet, der in Anspruch genommen werden kann, wenn Unfallverursacher nicht ermittelt werden können oder die Deckung einer Haftpflichtversicherung nicht besteht.
In Österreich gelten ähnl. Haftungsgrundsätze wie in der Bundesrep. Dtl. (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflicht-Ges. v. 21. 1. 1959, Kfz-Haftpflichtversicherungs-Ges. 1994).
Dasselbe gilt für die Schweiz (Bundesgesetz über den Straßenverkehr vom 19. 12. 1958).
Straßenverkehrshaftung(Kraftfahrzeughaftung), die Ersatzpflicht des Halters eines Kfz oder des Fahrers für Schäden, die beim Betrieb eines Kfz entstanden sind. Die gegenüber dem allgemeinen Haftungsrecht verschärfte, als Gefährdungshaftung konzipierte S. beruht auf der Erkenntnis der erhöhten Gefahren, die der Betrieb eines Kfz mit sich bringt. Diese allg. S. ist im Straßenverkehrs-Ges. (StVG) verankert:
Der Halter eines Kfz haftet ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden, wenn beim Betrieb seines Fahrzeugs Menschen oder Sachen zu Schaden kommen. Die Ersatzpflicht ist aber ausgeschlossen, wenn der Schaden auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, das nicht in einem Versagen des Kfz oder seiner Anlagen besteht.
Die auf dem StVG beruhende Ersatzpflicht ist summenmäßig begrenzt (§ 12). Darüber hinaus besteht nach § 18 StVG und allgemeinem Deliktsrecht eine verschuldensabhängige Haftung des Fahrers. Nach dem Pflichtversicherungs-Ges. ist der Halter gesetzlich verpflichtet, zur Deckung der durch den Gebrauch des Kfz verursachten Schäden eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, aus der der Geschädigte das Versicherungsunternehmen direkt beanspruchen kann. Das Gesetz (§ 12) hat ferner einen Entschädigungsfonds eingerichtet, der in Anspruch genommen werden kann, wenn Unfallverursacher nicht ermittelt werden können oder die Deckung einer Haftpflichtversicherung nicht besteht.
In Österreich gelten ähnl. Haftungsgrundsätze wie in der Bundesrep. Dtl. (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflicht-Ges. v. 21. 1. 1959, Kfz-Haftpflichtversicherungs-Ges. 1994).
Dasselbe gilt für die Schweiz (Bundesgesetz über den Straßenverkehr vom 19. 12. 1958).