Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Straßenbaulast
Straßenbaulast,die öffentl.-rechtl., der Straßenbauaufsichtsbehörde gegenüber bestehende Pflicht, für den Bau, die Verbesserung und den Unterhalt öffentl. Straßen alles zu leisten, was erforderlich und zweckmäßig ist, unter Wahrung sonstiger öffentl. Belange einschließlich des Umweltschutzes. In Dtl. ist der S.-Träger für die Bundesfernstraßen grundsätzlich der Bund; die Gemeinden mit mehr als 80 000 Ew. sind Träger der S. für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesfernstraßen. Außerdem obliegt den Ländern die Verw. von Bundesfernstraßen und Bundesautobahnen. Träger der S. von Land(es)- oder Staatsstraßen (Bayern) sind die Länder, für die übrigen Straßen Gemeinden und Städte.
Straßenbaulast,die öffentl.-rechtl., der Straßenbauaufsichtsbehörde gegenüber bestehende Pflicht, für den Bau, die Verbesserung und den Unterhalt öffentl. Straßen alles zu leisten, was erforderlich und zweckmäßig ist, unter Wahrung sonstiger öffentl. Belange einschließlich des Umweltschutzes. In Dtl. ist der S.-Träger für die Bundesfernstraßen grundsätzlich der Bund; die Gemeinden mit mehr als 80 000 Ew. sind Träger der S. für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesfernstraßen. Außerdem obliegt den Ländern die Verw. von Bundesfernstraßen und Bundesautobahnen. Träger der S. von Land(es)- oder Staatsstraßen (Bayern) sind die Länder, für die übrigen Straßen Gemeinden und Städte.