Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Straßen- und Wegerecht
Straßen- und Wegerecht,die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die sich auf Herrichtung und Gebrauch öffentl. Straßen einschl. der Wege und Plätze beziehen. Es umfasst insbesondere ein fortentwickeltes Straßenbaurecht, nicht jedoch das Straßenverkehrsrecht. Geregelt ist es v. a. im Bundesfernstraßen-Ges. i. d. F. v. 14. 4. 1994 und in den Straßen-Ges. der Länder. Öffentl. Straßen unterscheiden sich von Privatstraßen, für die das S.- u. W. nicht gilt, durch ihre Widmung für den öffentl. Verkehr. Diese schließt andere Nutzungen nicht aus, v. a. im innerstädt. Bereich. Die öffentl. Straßen stehen i. d. R. im Eigentum des Straßenbaulastträgers. Besondere Vorschriften gelten für Kreuzungen, Einmündungen und Ortsdurchfahrten. Im Verkehrsinteresse unterliegen angrenzende Grundstücke Beschränkungen, z. B. Anbauverboten. - Das S.- u. W. Österreichs entspricht im Wesentlichen dem dt.; es ist im Bundesstraßen-Ges. vom 16. 7. 1971 und in den Straßen-Ges. der Länder geregelt. Wesentl. Bestimmungen über das S.- u. W. enthalten in der Schweiz die Bundesverf. (Art. 23, 36-37), das Bundes-Ges. über die Nationalstraßen vom 8. 3. 1960 sowie kantonales Recht.
Straßen- und Wegerecht,die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die sich auf Herrichtung und Gebrauch öffentl. Straßen einschl. der Wege und Plätze beziehen. Es umfasst insbesondere ein fortentwickeltes Straßenbaurecht, nicht jedoch das Straßenverkehrsrecht. Geregelt ist es v. a. im Bundesfernstraßen-Ges. i. d. F. v. 14. 4. 1994 und in den Straßen-Ges. der Länder. Öffentl. Straßen unterscheiden sich von Privatstraßen, für die das S.- u. W. nicht gilt, durch ihre Widmung für den öffentl. Verkehr. Diese schließt andere Nutzungen nicht aus, v. a. im innerstädt. Bereich. Die öffentl. Straßen stehen i. d. R. im Eigentum des Straßenbaulastträgers. Besondere Vorschriften gelten für Kreuzungen, Einmündungen und Ortsdurchfahrten. Im Verkehrsinteresse unterliegen angrenzende Grundstücke Beschränkungen, z. B. Anbauverboten. - Das S.- u. W. Österreichs entspricht im Wesentlichen dem dt.; es ist im Bundesstraßen-Ges. vom 16. 7. 1971 und in den Straßen-Ges. der Länder geregelt. Wesentl. Bestimmungen über das S.- u. W. enthalten in der Schweiz die Bundesverf. (Art. 23, 36-37), das Bundes-Ges. über die Nationalstraßen vom 8. 3. 1960 sowie kantonales Recht.