Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Strahlenschutz
Strahlenschutz,Maßnahmen zum Schutz gegen Strahlenschäden, bes. durch Röntgen- und Gammastrahlen sowie radioaktive Strahlen aller Art. Für jede Strahlungsart besteht eine maximal zulässige Strahlendosis (Dosis), die bei dauernder Bestrahlung nicht überschritten werden darf, ohne die Gesundheit (bzw. Umgebung) zu gefährden. Unter Personen-S. werden alle Maßnahmen verstanden, durch die schädl. Wirkungen von ionisierender Strahlung auf Personen, unter Material-S. alle solchen, durch die strahleninduzierte chem. oder physikal. Schäden in Stoffen eingeschränkt werden. Maßnahmen des S. sind beim Umgang mit radioaktiven Stoffen (radioaktive Abfälle), in der Strahlenchemie, an Kernreaktoren (Entsorgung), in der Nuklearmedizin und Strahlentherapie sowie bei Verwendung von Radiopharmaka zu beachten.
Gegen äußere Bestrahlung werden Abschirmungsvorrichtungen aus geeigneten Stoffen verwendet; z. B. Strahlenschutzzellen bei der Arbeit mit radioaktiven Stoffen, Bleibleche und Bleischürzen beim Arbeiten mit Röntgenstrahlen, meterdicke Betonwände bei Teilchenbeschleunigern. Das Tragen von Dosimetern sowie eventuelle Kontaminationsuntersuchungen geben Aufschluss über eingetretene Strahlenbelastungen von Personen. Für den prophylakt. S. werden S.-Mittel (S.-Stoffe) angegeben, die die Strahlenempfindlichkeit von Zellen, Organen und Organismen vermindern, oder die Dekorporierung, d. h. die Entfernung schädl. Radionuklide aus dem Organismus, bewirken.
Recht: S.-Grundsätze und -Regelungen internat. Gremien wie der IAEO (Internationale Atomenergie-Organisation), der WHO sowie auch nat. Verordnungen basieren weitgehend auf den Richtlinien und Empfehlungen der Internat. S.-Kommission (ICRP, engl. International Commission on Radiological Protection), deren Grenzwertempfehlungen von 1990 wesentlich auf neuen (und der Extrapolation zukünftiger) Krebssterblichkeitsdaten der Überlebenden von Hiroshima und Nagasaki beruhen. Regelungen zum S. sind in Dtl. u. a. enthalten in der S.-Verordnung i. d. F. v. 30. 6. 1989 (z. B. zum Umgang mit radioaktiven Stoffen, Beförderung, Ein- und Ausfuhr, Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen), in der Röntgen-VO vom 8. 1. 1987 und im S.-Vorsorgegesetz vom 19. 12. 1986 (Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt, Maßnahmen zum Bevölkerungsschutz bei unfallbedingter Freisetzung radioaktiver Stoffe).
▣ Literatur:
Kiefer, H.u. Koelzer, W.:Strahlen u. S. Vom verantwortungsbewußten Umgang mit dem Unsichtbaren. Berlin u. a. 31992.
⃟ Krieger, H.: Strahlenphysik, Dosimetrie u. S., 2 Bde. Stuttgart 2-41997-98.
Strahlenschutz,Maßnahmen zum Schutz gegen Strahlenschäden, bes. durch Röntgen- und Gammastrahlen sowie radioaktive Strahlen aller Art. Für jede Strahlungsart besteht eine maximal zulässige Strahlendosis (Dosis), die bei dauernder Bestrahlung nicht überschritten werden darf, ohne die Gesundheit (bzw. Umgebung) zu gefährden. Unter Personen-S. werden alle Maßnahmen verstanden, durch die schädl. Wirkungen von ionisierender Strahlung auf Personen, unter Material-S. alle solchen, durch die strahleninduzierte chem. oder physikal. Schäden in Stoffen eingeschränkt werden. Maßnahmen des S. sind beim Umgang mit radioaktiven Stoffen (radioaktive Abfälle), in der Strahlenchemie, an Kernreaktoren (Entsorgung), in der Nuklearmedizin und Strahlentherapie sowie bei Verwendung von Radiopharmaka zu beachten.
Gegen äußere Bestrahlung werden Abschirmungsvorrichtungen aus geeigneten Stoffen verwendet; z. B. Strahlenschutzzellen bei der Arbeit mit radioaktiven Stoffen, Bleibleche und Bleischürzen beim Arbeiten mit Röntgenstrahlen, meterdicke Betonwände bei Teilchenbeschleunigern. Das Tragen von Dosimetern sowie eventuelle Kontaminationsuntersuchungen geben Aufschluss über eingetretene Strahlenbelastungen von Personen. Für den prophylakt. S. werden S.-Mittel (S.-Stoffe) angegeben, die die Strahlenempfindlichkeit von Zellen, Organen und Organismen vermindern, oder die Dekorporierung, d. h. die Entfernung schädl. Radionuklide aus dem Organismus, bewirken.
Recht: S.-Grundsätze und -Regelungen internat. Gremien wie der IAEO (Internationale Atomenergie-Organisation), der WHO sowie auch nat. Verordnungen basieren weitgehend auf den Richtlinien und Empfehlungen der Internat. S.-Kommission (ICRP, engl. International Commission on Radiological Protection), deren Grenzwertempfehlungen von 1990 wesentlich auf neuen (und der Extrapolation zukünftiger) Krebssterblichkeitsdaten der Überlebenden von Hiroshima und Nagasaki beruhen. Regelungen zum S. sind in Dtl. u. a. enthalten in der S.-Verordnung i. d. F. v. 30. 6. 1989 (z. B. zum Umgang mit radioaktiven Stoffen, Beförderung, Ein- und Ausfuhr, Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen), in der Röntgen-VO vom 8. 1. 1987 und im S.-Vorsorgegesetz vom 19. 12. 1986 (Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt, Maßnahmen zum Bevölkerungsschutz bei unfallbedingter Freisetzung radioaktiver Stoffe).
▣ Literatur:
Kiefer, H.u. Koelzer, W.:Strahlen u. S. Vom verantwortungsbewußten Umgang mit dem Unsichtbaren. Berlin u. a. 31992.
⃟ Krieger, H.: Strahlenphysik, Dosimetrie u. S., 2 Bde. Stuttgart 2-41997-98.