Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Strafzumessung
Strafzumessung,die nach richterl. Ermessen zu treffende Festsetzung der Strafe (Strafmaß) innerhalb des gesetzl. Strafrahmens. Grundlage für die S. ist die Schuld des Täters (§ 46 StGB). Es müssen alle Umstände berücksichtigt werden, die für oder gegen den Täter sprechen, z. B. Ziele und Beweggründe des Täters, das Maß der Pflichtwidrigkeit.
Strafzumessung,die nach richterl. Ermessen zu treffende Festsetzung der Strafe (Strafmaß) innerhalb des gesetzl. Strafrahmens. Grundlage für die S. ist die Schuld des Täters (§ 46 StGB). Es müssen alle Umstände berücksichtigt werden, die für oder gegen den Täter sprechen, z. B. Ziele und Beweggründe des Täters, das Maß der Pflichtwidrigkeit.