Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Strafvollzug
Strafvollzug,die Durchführung einer Freiheitsstrafe vom Strafantritt an; geregelt im S.-Gesetz vom 16. 3. 1976. Ziel des S. ist es, den Strafgefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen; daneben soll der S. auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten dienen (§ 2). Vorschriften in diesem Sinn betreffen z. B. die Anpassung des Lebens im Vollzug an die allg. Lebensverhältnisse (§ 3 Abs. 1), die Erstellung eines Vollzugsplans zur Förderung der Resozialisierung, die heute eine staatl. Vollzugsaufgabe ist (früher Aufgabe der Gefangenenfürsorge durch Geistliche und Gefängnisvereine, § 7), das Recht auf Besuchsempfang und unbeschränkten Schriftverkehr (§§ 23 ff.), die Möglichkeit der schul. und berufl. Fortbildung in und außerhalb der Anstalt (§§ 37 ff.). Der S. wird in Justizvollzugsanstalten (Abk. JVA) durchgeführt, die von den Landesjustizverw. eingerichtet und unterhalten werden. Die Gefangenen werden in Anstalten des geschlossenen oder des offenen Vollzugs untergebracht; der Gefangene ist in eine sozialtherapeut. Anstalt zu verlegen (bis 31. 12. 2002 gilt, dass er verlegt werden soll), wenn er wegen einer Straftat nach §§ 174-180, 182 StGB (Sexualstraftaten) zu einer Freiheitsstrafe von mehrals zwei Jahren, verurteilt worden ist und die Behandlung angezeigt ist. Aus der Arbeitspflicht des Strafgefangenen erwächst ein Anspruch auf Entgelt (§§ 41 ff.). Der Vollzug von freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung ist in den §§ 129 ff. geregelt, der Vollzug von Jugendarrest und Jugendstrafe dagegen in den §§ 90 ff. JGG und in der Jugendarrestvollzugsordnung - Der österr. (S.-Gesetz vom 26. 3. 1969) und der schweizer. S. (Art. 37, 374 ff. StGB und kantonales Recht) entsprechen in ihren Grundsätzen dem dt. Strafvollzug.
Literatur:
Hauf, C.-J.: S. Kurzlehrbuch. Neuwied u. a. 1994.
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