Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Strafvollstreckung
Strafvollstreckung,alle Maßnahmen zur Verwirklichung der in einem rechtskräftigen Strafurteil festgesetzten Strafen einschl. des Strafvollzugs und der Beitreibung von Geldstrafen. Vollstreckungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft, in Jugendsachen der Jugendrichter. Die Vollstreckungsbehörde fordert den zur Freiheitsstrafe Verurteilten zum Strafantritt auf. Stellt er sich nicht oder ist er fluchtverdächtig, so wird gegen ihn Vorführungs- oder Haftbefehl oder ein Steckbrief erlassen (§ 457 StPO). Geldstrafen werden nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung vom 11. 3. 1937 vollstreckt. Eine nicht beizutreibende Geldstrafe kann in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden (Strafumwandlung). - In Österreich gelten für die S. die §§ 3-7 des Strafvollzugs-Ges. vom 26. 3. 1969. Geldstrafen werden nach dem gerichtl. Einbringungs-Ges. (1962) beigetrieben. In der Schweiz ist das Recht der S. kantonal verschieden geregelt.
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