Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Strafvereitelung
Strafver|eitelung,Straftat, die derjenige begeht, der absichtlich oder wissentlich verhindert, dass ein anderer wegen einer rechtswidrigen Tat einer Strafe oder einer Maßnahme unterworfen wird (Verfolgungsvereitelung), oder der die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder teilweise vereitelt (Vollstreckungsvereitelung). Die S. ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht (§ 258 StGB). Die S. zugunsten eines Angehörigen bleibt straffrei.
In Österreich (§ 299 StGB) und in der Schweiz (Art. 305 StGB) wird die S. als »Begünstigung« bestraft.
Strafver|eitelung,Straftat, die derjenige begeht, der absichtlich oder wissentlich verhindert, dass ein anderer wegen einer rechtswidrigen Tat einer Strafe oder einer Maßnahme unterworfen wird (Verfolgungsvereitelung), oder der die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder teilweise vereitelt (Vollstreckungsvereitelung). Die S. ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht (§ 258 StGB). Die S. zugunsten eines Angehörigen bleibt straffrei.
In Österreich (§ 299 StGB) und in der Schweiz (Art. 305 StGB) wird die S. als »Begünstigung« bestraft.