Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Strafprozess
Strafprozess(Strafverfahren, früher peinlicher Prozess, Kriminalprozess), das rechtlich geordnete Verfahren, durch das das Strafrecht im Einzelfall angewendet wird. Gesetzl. Grundlage ist in Dtl. die S.-Ordnung (StPO) vom 1. 2. 1877 i. d. F. v. 7. 4. 1987, daneben auch das Gerichtsverfassungs-Ges. Die wichtigsten Grundsätze des modernen S. sind neben dem Anklageprinzip (Anklageprozess) das Legalitätsprinzip, die Prinzipien der Öffentlichkeit, Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung sowie der freien richterl. Beweiswürdigung (Beweis).
Eine strafbare Handlung wird aufgrund einer Strafanzeige, eines Strafantrags oder von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft oder der Polizei verfolgt. Der S. besteht in Dtl. aus drei Hauptabschnitten. In der staatsanwaltschaftlich geleiteten Vorbereitung der öffentl. Klage (Ermittlungsverfahren) wird die Frage geklärt, ob öffentl. Anklage, die im Unterschied zur Privatklage steht, zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Einstellung). Im Zwischenverfahren (Eröffnungsverfahren), das mit dem Einreichen der Anklageschrift beginnt, entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens, dessen wesentl. Teil die Hauptverhandlung ist. Das Verfahren in höherer Instanz findet statt, wenn Rechtsmittel eingelegt werden (Berufung, Revision, Beschwerde). Nach Rechtskraft des Urteils wird die Strafe vollstreckt (Strafvollstreckung). - Neben diesem »normalen« Verfahren gibt es besondere Arten des Verfahrens wie Sicherungsverfahren gegen Schuldunfähige oder objektive Strafverfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen. Bei bestimmten Delikten kann ohne mündl. Verhandlung Strafbefehl erlassen werden.
Die österr. StPO vom 23. 5. 1873 in der Wiederverlautbarung vom 9. 12. 1975 hat ähnl. Grundlagen. In der Schweiz ist der S. durch versch. kantonale StPO geregelt.
Literatur:
Roxin, C.: Strafverfahrensrecht. Ein Studienbuch. München 241995.
Roxin, C.: Strafprozeßrecht. München 151997.
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