Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Strafklageverbrauch
Strafklageverbrauch,Bez. für die negative Sperrwirkung eines materiell rechtskräftigen (Rechtskraft) Sachurteils, wonach eine erneute Strafverfolgung gegen denselben Täter wegen derselben Straftat unzulässig ist. Dieser Grundsatz der Einmaligkeit der Strafverfolgung ist durch Art. 103 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich abgesichert.
Strafklageverbrauch,Bez. für die negative Sperrwirkung eines materiell rechtskräftigen (Rechtskraft) Sachurteils, wonach eine erneute Strafverfolgung gegen denselben Täter wegen derselben Straftat unzulässig ist. Dieser Grundsatz der Einmaligkeit der Strafverfolgung ist durch Art. 103 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich abgesichert.