Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Strafgesetzbuch
Strafgesetzbuch,Abk. StGB, Gesetzbuch, in dem die hauptsächl. Strafvorschriften eines Staates zusammengefasst sind. In Dtl. gilt das S. vom 15. 5. 1871 i. d. F. der Bekanntmachung vom 13. 11. 1998; es ist seit seinem Erlass durch zahlr. Novellen einschneidend verändert und schrittweise modernisiert worden, v. a. durch sechs Strafrechtsreform-Ges. (1969-98, Strafrecht). Das S. gliedert sich in den mit Wirkung vom 1. 1. 1975 völlig erneuerten Allg. Teil (§§ 1-79 b), der die für alle Delikte gleichermaßen geltenden Voraussetzungen der Strafbarkeit (Vorsatz, Fahrlässigkeit, Irrtum, Versuch u. a.) regelt und die versch. Strafen sowie die Maßregeln der Besserung und Sicherung behandelt, und einen Besonderen Teil (§§ 80-358), der die einzelnen Deliktbeschreibungen (wie Diebstahl, Betrug, Mord u. a.) enthält und die Strafandrohungen ausspricht. Eine große Anzahl von Straftatbeständen findet sich auch in anderen Ges. (z. B. Wirtschaftsstraf-Ges., Wehrstraf-Ges.).
In Österreich gilt das neue S. vom 23. 1. 1974 (in Kraft ab 1. 1. 1975). Das schweizer. S. stammt vom 21. 12. 1937 (in Kraft ab 1. 1. 1942) und ist durch mehrere Teilrevisionen geändert worden.
Strafgesetzbuch,Abk. StGB, Gesetzbuch, in dem die hauptsächl. Strafvorschriften eines Staates zusammengefasst sind. In Dtl. gilt das S. vom 15. 5. 1871 i. d. F. der Bekanntmachung vom 13. 11. 1998; es ist seit seinem Erlass durch zahlr. Novellen einschneidend verändert und schrittweise modernisiert worden, v. a. durch sechs Strafrechtsreform-Ges. (1969-98, Strafrecht). Das S. gliedert sich in den mit Wirkung vom 1. 1. 1975 völlig erneuerten Allg. Teil (§§ 1-79 b), der die für alle Delikte gleichermaßen geltenden Voraussetzungen der Strafbarkeit (Vorsatz, Fahrlässigkeit, Irrtum, Versuch u. a.) regelt und die versch. Strafen sowie die Maßregeln der Besserung und Sicherung behandelt, und einen Besonderen Teil (§§ 80-358), der die einzelnen Deliktbeschreibungen (wie Diebstahl, Betrug, Mord u. a.) enthält und die Strafandrohungen ausspricht. Eine große Anzahl von Straftatbeständen findet sich auch in anderen Ges. (z. B. Wirtschaftsstraf-Ges., Wehrstraf-Ges.).
In Österreich gilt das neue S. vom 23. 1. 1974 (in Kraft ab 1. 1. 1975). Das schweizer. S. stammt vom 21. 12. 1937 (in Kraft ab 1. 1. 1942) und ist durch mehrere Teilrevisionen geändert worden.