Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Strafe
Strafe,1) Erziehung: Mittel zur Erreichung eines Erziehungsziels; ihre Wirkung ist aber fragwürdig, als Reaktion des Kindes oder Jugendlichen treten oft Fehlanpassung und seel. Schäden auf. Als erstrebenswert gilt eine möglichst repressionsarme Erziehung, Erziehung durch Gespräch, Lob und eigenes Vorbild. Entwürdigende Erziehungsmaßregeln, z. B. übermäßige körperl. Züchtigung oder seel. Misshandlungen, sind unzulässig (§ 1 631 BGB).
2) Recht: im Rechtssinne eine Sanktion für die schuldhafte Verletzung von Gesetzen oder anderen Normen. Man unterscheidet Vertrags-, Ordnungs-, Disziplinar- und Kriminal-S. Die Kriminal-S. wird ausschließlich vom Staat durch richterl. Urteil oder richterl. Strafbefehl wegen einer Straftat verhängt. Haupt-S. des StGB sind die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe; einzige Neben-S. ist das Fahrverbot. 1992 ist im Zuge der Bekämpfung von illegalem Rauschgifthandel und der organisierten Kriminalität die Vermögensstrafe (§ 43 a StGB) eingeführt worden. Kriminal-S. ist auch die Jugendstrafe. Keine S. sind die Maßregeln der Besserung und Sicherung. Von den Kriminal-S. zu trennen sind ferner die bei Ordnungswidrigkeiten verhängten Geldbußen.
Straftheorien: Über Wesen, Rechtfertigung und Zweck der S. herrscht seit jeher heftiger Meinungsstreit. Die absoluten Straftheorien sehen den die S. rechtfertigenden Grund im gerechten Schuldausgleich durch Vergeltung oder »Sühne« (Vergeltungstheorie). Die relativen Straftheorien sehen den Zweck der S. in der Abschreckung (Abschreckungstheorie) und in der Verhütung künftiger Straftaten (Präventionstheorien). Die Vereinigungstheorien verbinden versch. Strafzwecke.
Strafe,1) Erziehung: Mittel zur Erreichung eines Erziehungsziels; ihre Wirkung ist aber fragwürdig, als Reaktion des Kindes oder Jugendlichen treten oft Fehlanpassung und seel. Schäden auf. Als erstrebenswert gilt eine möglichst repressionsarme Erziehung, Erziehung durch Gespräch, Lob und eigenes Vorbild. Entwürdigende Erziehungsmaßregeln, z. B. übermäßige körperl. Züchtigung oder seel. Misshandlungen, sind unzulässig (§ 1 631 BGB).
2) Recht: im Rechtssinne eine Sanktion für die schuldhafte Verletzung von Gesetzen oder anderen Normen. Man unterscheidet Vertrags-, Ordnungs-, Disziplinar- und Kriminal-S. Die Kriminal-S. wird ausschließlich vom Staat durch richterl. Urteil oder richterl. Strafbefehl wegen einer Straftat verhängt. Haupt-S. des StGB sind die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe; einzige Neben-S. ist das Fahrverbot. 1992 ist im Zuge der Bekämpfung von illegalem Rauschgifthandel und der organisierten Kriminalität die Vermögensstrafe (§ 43 a StGB) eingeführt worden. Kriminal-S. ist auch die Jugendstrafe. Keine S. sind die Maßregeln der Besserung und Sicherung. Von den Kriminal-S. zu trennen sind ferner die bei Ordnungswidrigkeiten verhängten Geldbußen.
Straftheorien: Über Wesen, Rechtfertigung und Zweck der S. herrscht seit jeher heftiger Meinungsstreit. Die absoluten Straftheorien sehen den die S. rechtfertigenden Grund im gerechten Schuldausgleich durch Vergeltung oder »Sühne« (Vergeltungstheorie). Die relativen Straftheorien sehen den Zweck der S. in der Abschreckung (Abschreckungstheorie) und in der Verhütung künftiger Straftaten (Präventionstheorien). Die Vereinigungstheorien verbinden versch. Strafzwecke.