Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Strafbefehl
Strafbefehl, eine richterl. Entscheidung, die auf schriftl. Antrag der Staatsanwaltschaft im Verfahren vor dem Amtsgericht bei Delikten, die nur Vergehen sind, die Strafe oder sonstige Rechtsfolge ohne Hauptverhandlung schriftlich festsetzt. Als Rechtsfolge dürfen im Wesentlichen nur Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, die Einziehung u. a. strafrechtl. Nebenfolgen, eine Entziehung der Fahrerlaubnis bis zu zwei Jahren sowie, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hatte, eine Bewährungsfreiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden. Gegen den S. kann binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt werden (§§ 407-412 StPO). Gegen Jugendliche sind S. unzulässig. - In Österreich und der Schweiz wird das dem S.-Verfahren vergleichbare Verfahren »Mandatsverfahren« genannt.
Strafbefehl, eine richterl. Entscheidung, die auf schriftl. Antrag der Staatsanwaltschaft im Verfahren vor dem Amtsgericht bei Delikten, die nur Vergehen sind, die Strafe oder sonstige Rechtsfolge ohne Hauptverhandlung schriftlich festsetzt. Als Rechtsfolge dürfen im Wesentlichen nur Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, die Einziehung u. a. strafrechtl. Nebenfolgen, eine Entziehung der Fahrerlaubnis bis zu zwei Jahren sowie, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hatte, eine Bewährungsfreiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden. Gegen den S. kann binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt werden (§§ 407-412 StPO). Gegen Jugendliche sind S. unzulässig. - In Österreich und der Schweiz wird das dem S.-Verfahren vergleichbare Verfahren »Mandatsverfahren« genannt.