Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Strafaussetzung zur Bewährung
Straf|aussetzung zur Bewährung,gerichtl. Maßnahme, durch die der Vollzug einer Freiheitsstrafe ausgesetzt und dem Verurteilten eine Bewährungsfrist bewilligt wird, nach deren Ablauf bei guter Führung die Strafe erlassen wird (§§ 56 ff. StGB). Die S. z. B. ist möglich bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr, bei besonderen Umständen in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten auch bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren. Die Bewährungszeit beträgt zwei bis fünf Jahre. Während dieser Zeit kann der Verurteilte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt werden. Die S. z. B. wird widerrufen, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit erneut straffällig wird oder gegen Auflagen und Weisungen gröblich und beharrlich verstößt. Erfolgt kein Widerruf, wird die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen (Straferlass).
Ferner gibt es die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung (§§ 57 ff. StGB), also das Aussetzen der weiteren Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach der Verbüßung von mindestens der Hälfte der Strafe, oder bei »Lebenslänglichen« von wenigstens 15 Jahren.
Ähnl. Regelungen kennen das österr. StGB (§§ 43 ff.) als »bedingte Strafnachsicht« bzw. »bedingte Entlassung«, wobei im ersteren Falle die Probezeit ein bis drei Jahre beträgt, sowie das StGB der Schweiz (Art. 41, »bedingter Strafvollzug« bei Freiheitsstrafen von nicht mehr als 18 Monaten).
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